Allgemeine Geschäftsbedingungen der Solar Germany EOOD ( „wir“ bzw. „uns“)
Stand: 01.01.2025
Für Verträge der Solar Germany EOOD über die Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen mit Verbrauchern.
1) Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der SOLAR GERMANY EOOD und Verbrauchern[1] im Sinne von § 13 BGB („Kunden“) über die Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen und nachfolgend näher bezeichnete weitere Lieferungen und Leistungen von SOLAR GERMANY EOOD . „Verbraucher“ in dem genannten Sinn sind natürliche Personen, die einen Vertrag zu Zwecken abschließen, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
[1] Zur besseren Lesbarkeit wird nachfolgend das generische Maskulinum verwendet; es sind stets alle Geschlechter gemeint.
1.2. Von einem Kunden gestellte, den AGB entgegenstehende oder von ihnen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten nicht, insbesondere auch dann nicht, wenn SOLAR GERMANY EOOD eine Bestellung eines Kunden annimmt, ohne der Geltung solcher Bedingungen zu widersprechen. Solche Bedingungen gelten nur, wenn SOLAR GERMANY EOOD ihnen ausdrücklich zustimmt.
2) Vertragsschluss
2.1. Angebote von SOLAR GERMANY EOOD sind, wenn dort nicht abweichend angegeben, freibleibend und unverbindlich. Solche Angebote dienen lediglich dazu, dem Kunden unter Bezugnahme auf das Angebot die Abgabe einer verbindlichen Bestellung mit dem Inhalt des unverbindlichen Angebots zu ermöglichen.
2.2. Bestellungen des Kunden sind, sofern darin nicht abweichend angegeben, verbindliche Angebote auf Abschluss eines Vertrags mit SOLAR GERMANY EOOD . SOLAR GERMANY EOOD kann solche Vertragsangebote des Kunden innerhalb von drei Wochen ab dem Datum des Kundenangebots annehmen, sofern sich aus dem Vertragsangebot des Kunden nichts anderes ergibt.
2.3. Ein Vertrag kommt zustande, wenn eine Partei ein verbindliches Angebot der anderen Partei innerhalb der Annahmefrist (vgl. für Angebote des Kunden Ziffer 2.) annimmt. Ein angenommenes Angebot wird nachfolgend auch als „Vertrag“ bezeichnet. Nimmt eine Partei das Angebot der anderen Parten erst nach Ablauf der Annahmefrist oder zu anderen Bedingungen als in dem Angebot angegeben an, so kommt der Vertrag zustande, wenn die andere Partei die verspätete und/oder abweichende Annahme ihrerseits annimmt.
3) Lieferung und Montage von Photovoltaik¬anlagen auf dem Gebäude; Lieferung weiterer Geräte
3.1. Lieferumfang. SOLAR GERMANY EOOD liefert nach näherer Maßgabe des geschlossenen Vertrags und der vereinbarten Produkt- und Leistungsbeschreibung (i) Photovoltaik-Anlagen zur Montage auf Dächern, bestehend aus Solarpaneelen, individuell auf das Dach angepassten Unterkonstruktionen, Wechselrichtern, Stromspeichern, Verkabelung und sonstigem im Vertrag genannten Zubehör, („PV-Anlagen“) und, soweit vereinbart, (ii) weitere optional angebotene Geräte wie z. B Wärmepumpen, Warmwasserspeicher, Ladestationen für Elektrofahrzeuge (sog. Wallboxen), und Notstromsysteme („Geräte“). Die angegebene Leistung der PV-Anlage ist berechnet anhand der vereinbarten Zahl der Module und deren angegebener Nennleistung und stellt nicht die mit ihr im tatsächlichen Gebrauch erzeugte Energie dar. Die Solarmodule können geringfügige Farbabweichungen aufweisen. Die SOLAR GERMANY EOOD garantiert keine einheitlich, gleiche Farbgebung der Solarmodule und haftet nicht für geringfügige Farbabweichungen.
3.2. Montage. SOLAR GERMANY EOOD schuldet nach Maßgabe des geschlossenen Vertrags und der vereinbarten Produkt- und Leistungsbeschreibung ferner die Montage, Installation und die Inbetriebnahme der PV-Anlage und gelieferter Geräte in dem vereinbarten Gebäude. Die Montage und Installation der PV-Anlage umfasst die Montage von Solarpaneelen und einer individuell an das Gebäude angepassten Unterkonstruktion auf dem Dach des Gebäudes und deren Verkabelung bis zum Stromspeicher mit integriertem bzw. externem Wechselrichter („DC-Montage“) SOLAR GERMANY EOOD ist nach Abschluss der DC-Montage berechtigt, die Abnahme bzw. Teilabnahme dieser Leistung zu verlangen und der Kunde ist nach Abschluss der DC-Montage verpflichtet, die (Teil)-Abnahme dieser der Lieferung der PV-Anlage sowie der DC-Montage durchzuführen (vgl. Ziffer 3) und die hierfür vereinbarte Vergütung ungeachtet ggf. bestehender zusätzlicher Leistungen der SOLAR GERMANY EOOD zu zahlen (vgl. Ziffer 15.2).
3.3. Vertragstypen. Verträge über die Lieferung, Montage und Installation einer PV-Anlage samt vereinbarter Geräte sind mit Blick auf die im Verhältnis zur Lieferung der Komponenten und Geräte überwiegende Bedeutung der geschuldeten Planungs-, Montage- und Installationsleistungen und der kundenindividuellen Anpassungen Werkverträge. Unabhängig vom Erwerb einer PV-Anlage gesondert geschlossene Verträge über die Lieferung und Installation von Geräten sind mit Blick auf die insoweit im Verhältnis zur Gerätelieferung untergeordnete Bedeutung der Pflicht zur Montage und Installation Kaufverträge mit Montageverpflichtung. Die vorstehenden Hinweise sind Klarstellungen, keine den Vertragstyp konstitutiv bestimmenden Regelungen.
4) Anschluss der PV-Anlage an den Wechselstromkreis des Gebäudes und das allgemeine Stromnetz („AC-Montage“)
4.1. Dem Kunden ist bekannt und er wurde von SOLAR GERMANY EOOD eingehend darüber informiert, dass für die Nutzung der durch die PV-Anlage erzeugten Energie zusätzlich zur DC-Montage der Anschluss der PV-Anlage an den Wechselstromkreis des Gebäudes sowie ggf. die Einspeisung in das Stromnetz erforderlich ist („AC-Montage“) und dass dieser Anschluss nur durch zertifizierte Elektriker vorgenommen werden darf.
4.2. Auf Wunsch des Kunden führt die SOLAR GERMANY EOOD die AC- Montage nach der Durchführung der DC- Montage aus. Die SOLAR GERMANY EOOD bietet dem Kunden diese AC- Montage als eigenständige und von der Lieferung der PV-Anlagen sowie der DC-Montage vollständig unabhängige zusätzliche Dienstleistung die Durchführung der AC-Montage durch qualifizierte Elektriker an.
4.3. Sofern der Kunde die Durchführung der AC-Montage durch SOLAR GERMANY EOOD in Anspruch nimmt, handelt es sich hierbei um eine selbständige und von der Lieferung der PV-Anlage sowie DC-Montage in jeder Hinsicht unabhängige Werkleistung von SOLAR GERMANY EOOD , die unabhängig von der Lieferung der PV-Anlage und der DC-Montage eigenständig und gesondert abzunehmen und separat zu vergüten ist.
4.4 Für den Fall, dass die AC-Montage nicht, nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erbracht wird, hat dies auf den Bestand und die für die Lieferung der PV-Anlage sowie der DC-Montage geschuldete Vergütung keinen Einfluss. Insbesondere steht dem Kunden im Falle einer nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erbrachten AC-Montage hinsichtlich der Lieferung der PV-Anlage sowie der DC-Montage kein Recht auf Verweigerung der Abnahme, Rücktritt vom Vertrag oder Minderung der vertraglich geschuldeten Vergütung zu. Die Rechte des Kunden sind in diesem Fall vielmehr ausschließlich auf die gesetzlichen und vertragen Ansprüche wegen Nicht- oder Schlechterfüllung der AC-Montage beschränkt. Für die Aufrechnung und die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten des Kunden im Zusammenhang mit der AC-Montage gelten die Regelungen gem. Ziffern
5) Energiemanagementsystem Eon Home Box
SOLAR GERMANY EOOD stellt dem Kunden, wenn vereinbart, in Ergänzung zu einer bei SOLAR GERMANY EOOD bezogenen PV-Anlage und zu ggf. weiteren kompatiblen Geräten das digitale Energiemanagementsystem Eon Home Box bereit. Die Bereitstellung des digitalen Energiemanagementsystems Eon Home Box erfolgt auf der Grundlage eines rechtlich getrennten Vertrags (auch wenn in einem gemeinsamen Angebots- bzw. Vertragsdokument aufgeführt) nach Maßgabe gesonderter, hierfür geltender Allgemeiner Geschäftsbedingungen für Verträge der SOLAR GERMANY EOOD über das Energiemanagementsystem Eon Home Box mit Verbrauchern. Die PV-Anlage und die ggf. gelieferten Geräte sind auch ohne das digitale Energiemanagementsystem Eon Home Box funktionsfähig.
6) Sonstige Leistungen und Leistungs¬abgrenzung
6.1. Unterstützung bei der Anmeldung bei Netzbetreiber und Bundesnetzagentur. Nach Abschluss der Vor-Ort-Prüfung und der Angebotsannahme werden die erforderlichen Vollmachten vom Kunden eingeholt, um die notwendigen Schritte zur Netzanmeldung durchzuführen. Insbesondere wird die Netztechnische Stellungnahme (NTS) beim zuständigen Netzbetreiber beantragt. Nachträgliche Änderungen oder zusätzliche Anforderungen seitens des Netzbetreibers, wie z. B. die Errichtung einer Netzanschlusssäule oder Sanierung Neusetzung eines HAK, gehen nicht zulasten der SOLAR GERMANY EOOD .
6.2. Auf Wunsch des Kunden und aufgrund entsprechender, von dem Kunden auszustellender Vollmachten meldet SOLAR GERMANY EOOD die PV-Anlage und ggf. weitere anmeldepflichtige Geräte im Namen des Kunden (i) bei dem für das vereinbarte Gebäude zuständigen örtlichen Netzbetreiber und (ii) bei der Bundesnetzagentur zur Eintragung der Stammdaten der PV-Anlage und ggf. weiterer anmeldepflichtiger Geräte in das Marktstammdatenregister an. Dem Kunden entstehen dadurch keine zusätzlichen Kosten. Der Kunde wird SOLAR GERMANY EOOD dazu vollständige und wahrheitsgemäße Angaben machen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Installation und Inbetriebnahme der PV-Anlage erst nach erfolgreicher Netzverträglichkeitsprüfung und Genehmigung durch den Netzbetreiber erfolgen kann und dass SOLAR GERMANY EOOD auch bei ordnungsgemäßer Anmeldung auf den Ausgang der Prüfung und den Zeitpunkt der Erteilung oder Ablehnung einer Genehmigung keinen Einfluss hat und für die Folgen eintretender Verzögerungen oder ausbleibender Genehmigung nicht einstehen kann. Für etwaig notwendige Anzeigen oder Anmeldungen der PV-Anlage beim Finanzamt sorgt der Kunde in eigener Verantwortung.
6.3. Der Kunde verpflichtet sich, die ihm durch den Netzbetreiber zugesandte NTS unverzüglich an die SOLAR GERMANY EOOD zu übersenden, sobald diese ihm vorliegt. Die Netzanschlusskosten nach positiver NTS trägt der Kunde. Der Zeitraum für die Bearbeitung der NTS liegt in der Verantwortung des Netzbetreibers (vgl. § 8 Abs. 6 S. 1 EEG). Der Baustart erfolgt frühestens nach Vorliegen einer positiven NTS.
6.4. Bei einer Anlagengröße ab 25 kWp und der Installation eines externen Wechselrichters wird eine Kommunikationsschnittstelle (Datenlogger) zur Einbindung des Funkrundsteuerempfänger benötigt. Der Unternehmer verwendet hierbei einen Solarlog Datenlogger, bestehend aus einem Gateway Solar-Log 50 (Base Hutschienen-Netzteil 24V), einem Solar-Log MOD I/O Anschluss für Powerman und einem Solar-Log Base 100 (bis 100 kWp). Dieser gibt die laut § 9 EEG vorgeschriebenen Steuersignale zur Leistungsreduzierung an den Wechselrichter weiter. Der Solarlog Datenlogger kostet ein dauerhaftes jährliches Entgelt in Höhe von 1.15 € pro kWp. Abweichungen sind möglich. Für die Gewährleistungsdauer (vgl. Ziffer 20.2.) ab Inbetriebnahme übernimmt der Unternehmer die Kosten der Inanspruchnahme des Solarlog Datenloggers. Nach Ablauf Gewährleistungsfrist erfolgt die Inrechnungstellung bzw. Weitergabe der Kosten an den Kunden. Der Kunde verpflichtet sich ab diesem Zeitpunkt die vorgenannten Kosten zu tragen oder sich einen vergleichbaren Datenlogger anzuschaffen. Im Falle der alternativen Besorgung ist der Unternehmer durch den Kunden unverzüglich zu unterrichten.
6.5 Qualitäts- und Leistungsüberprüfung nach Inbetriebnahme per Drohnenflug. Auf Wunsch des Kunden führt SOLAR GERMANY EOOD oder ein von ihr beauftragter Dritter nach Inbetriebnahme der PV-Anlage an einem gesondert zu vereinbarenden Termin eine Qualitäts- und Leistungsüberprüfung der PV-Anlage durch. Diese Dienstleistung ist kostenpflichtig und wir individuell nach Aufwand berechnet. Die SOLAR GERMANY EOOD führt die Überprüfung dann nach Verfügbarkeit durch. Dazu werden mithilfe einer Drohne und einer Wärmebildkamera Aufnahmen der PV-Anlage gemacht und auf dieser Grundlage in einem Protokoll dokumentierte thermographische Analysen vorgenommen, die Aussagen z. B. über schadhafte, fehlerhafte, verschmutzte oder vermooste PV-Module beinhalten. Voraussetzung ist die vorherige schriftliche oder textförmige Genehmigung des Drohneneinsatzes durch den/die Grundstückseigentümer und ggf. Mieter des Gebäudes. Sollte ein Drohnenflug ohne Verschulden von SOLAR GERMANY EOOD wegen nicht erteilter behördlicher Genehmigung oder wegen behördlicher Untersagung oder entgegenstehender privater Rechte Dritter nicht durchführbar sein, wird SOLAR GERMANY EOOD von den Pflichten nach dieser Bestimmung frei und wird dem Kunden etwaige hierfür bezahlte Vergütung erstatten. Etwaige infolge der Ergebnisse der Überprüfung durchzuführende Arbeiten sind von der Prüfung nicht umfasst.
6.6. Nicht enthaltene Leistungen. Soweit nicht abweichend vereinbart, umfasst der von SOLAR GERMANY EOOD geschuldete Leistungsinhalt insbesondere nicht (i) die Prüfung der Statik des Gebäudedachs und dessen Eignung zur Montage der PV-Anlage, wobei eine Pflicht von SOLAR GERMANY EOOD , den Kunden auf insoweit bestehende, für SOLAR GERMANY EOOD oder von ihr beauftragte Dritte erkennbare Defizite hinzuweisen und darüber aufzuklären, unberührt bleibt, (ii) jegliche Erdarbeiten im Zusammenhang mit der Montage, (iii) eine Überprüfung und eine ggf. nötige Anpassung, Erweiterung oder Erneuerung der bestehenden Hauselektrik, insbesondere des Hausanschlusskastens (HAK) und ggf. weiterer erforderlicher Einrichtungen wie Hausanschlusssäule (HAS), Zähleranschlusssäule (ZAS) und Zählerschrank (ZS), (iv) die Vornahme elektrischer Prüfungen in Bezug auf andere Komponenten oder Einrichtungen als den von SOLAR GERMANY EOOD neu montierten und installierten Komponenten und Anlagenteilen sowie (v) eine Beratung zu rechtlichen (einschließlich genehmigungsrechtlichen und behördlichen) und steuerlichen Themen und zu Fragen öffentlicher Förderung von PV-Anlagen oder der Versicherung.
6.7. Des Weiteren muss der Kunde auf Verlangen der SOLAR GERMANY EOOD einen Statiker beauftragen, der die im Rahmen der Planung erstellte K2-Statik schriftlich freigibt, da diese auf den Statikangaben des Daches des Kunden basiert. Die zu erfolgende Freigabe ist Voraussetzung für den weiteren Projektverlauf.
6.8. Stromzähler. Ein ggf. vor AC- Montage nötiger Stromzählerwechsel erfolgt im Regelfall durch den örtlichen Netzbetreiber und ist ebenfalls nicht Gegenstand der Leistungen von SOLAR GERMANY EOOD . Auf Wunsch des Kunden wird SOLAR GERMANY EOOD oder ein von SOLAR GERMANY EOOD beauftragter Dritter bei einer ggf. nötigen Montage eines neuen Stromzählers anwesend sein oder mitwirken, falls der Netzbetreiber dies wünscht. Der Kunde schuldet hierfür die vereinbarte Vergütung. Sollte der Netzbetreiber die Anwesenheit oder Mitwirkung von SOLAR GERMANY EOOD oder des von SOLAR GERMANY EOOD beauftragten Dritten wünschen, wird SOLAR GERMANY EOOD dem auf Wunsch des Kunden nachkommen. Auch hierfür schuldet der Kunde die vereinbarte Vergütung. Es wird darauf hingewiesen, dass die PV-Anlage erst nach einem ggf. erforderlichen Stromzählerwechsel vollständig in Betrieb genommen werden kann und dass SOLAR GERMANY EOOD auf einen termingerechten Stromzählerwechsel durch den Netzbetreiber keinen Einfluss hat und für die Folgen dadurch eintretender Verzögerungen nicht einstehen kann.
6.9. Der Kunde erteilt im Rahmen seiner Bestellung gegenüber SOLAR GERMANY EOOD eine von ihm ausgefüllte Selbstauskunft über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Diese Auskunft dient der Finanzierung der vereinbarten Vergütung. Dem Kunden steht es frei, eine Finanzierungszusage bei einer Bank seiner Wahl selbst einzuholen. Erhält der Kunde eine Finanzierungsablehnung oder liegt SOLAR GERMANY EOOD eine schriftliche Finanzierungszusage nicht innerhalb von 30 Tagen nach Bestelldatum vor, so steht es SOLAR GERMANY EOOD frei, eine unverbindliche Finanzierungszusage einer von ihr ausgewählten Bank aufgrund der Selbstauskunft einzuholen. Der Kunde willigt ein, dass die in der Selbstauskunft genannten Daten zum Finanzierungszweck an die Bank weitergeleitet werden dürfen. Das Finanzierungsangebot der Bank ist freibleibend und dessen Abgabe und Konditionen obliegen der Bank.
6.10. Unverbindliche Wirtschaftlichkeitsprognose. Etwaige von SOLAR GERMANY EOOD abgegebene oder übermittelte Prognosen über einen voraussichtlichen Ertrag, Autarkiegrad oder die Wirtschaftlichkeit der PV-Anlage beruhen auf mathematischen Modellrechnungen eines Drittanbieters und beinhalten lediglich unverbindliche Schätzungen. Dort enthaltene Angaben können infolge von Schwankungen relevanter Faktoren wie u. a. Wetter, Verschattung, Nutzerverhalten und gesetzliche Rahmenbedingungen unter oder über den tatsächlichen Werten liegen (vgl. zur angegebenen Leistung der PV-Anlage Ziffer 1, letzter Satz).
7. Leistungsänderungen
SOLAR GERMANY EOOD behält sich vor, die geschuldeten Lieferungen und Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, soweit dies (i) aus rechtlichen Gründen (z. B. wegen gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben), (ii) aus technischen Gründen (z. B. infolge bau- oder anschlusstechnischer Gegebenheiten) oder (iii) aus sonstigen triftigen Gründen, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und außerhalb der Einflusssphäre von SOLAR GERMANY EOOD liegen (z. B Sonderwünsche des Kunden, fehlende rechtzeitige Verfügbarkeit vereinbarter Liefergegenstände) erforderlich und (iv) die Änderung oder Abweichung für den Kunden zumutbar ist. SOLAR GERMANY EOOD kann insbesondere statt vereinbarter Fabrikate gleichwertige Ersatzprodukte liefern, sofern deren Hersteller mit den von SOLAR GERMANY EOOD zu dem vereinbarten Fabrikat ggf. angebotenen Herstellergarantien gleichwertige Herstellergarantien geben.
8. Montagevoraussetzungen und Mitwirkungspflichten des Kunden
8.1. Die Montage und Installation der Liefergegenstände setzt kundenseitig die Eignung des Gebäudes und dessen Einrichtungen voraus, insbesondere (i) eine ausreichende statische Tragfähigkeit des Gebäudedachs und dessen Eignung zur Montage der PV-Anlage, (ii) zur Anbringung geeignete Dachziegel einschließlich einer ausreichenden Anzahl von Ersatzziegeln, (iii) eine nach dem Stand der Technik, insbesondere der DIN VDE 0100, zum Anschluss geeignete Hauselektrik samt Hausanschlusskasten (HAK) und ggf. weiterer erforderlicher Einrichtungen wie Hausanschlusssäule (HAS), Zähleranschlusssäule (ZAS) und Zählerschrank (ZS) und separatem Stromzähler und (iv) eine Genehmigung durch den örtlichen Netzbetreiber.
8.2. Der Kunde schuldet als Mitwirkungsleistung die rechtzeitige und eigenverantwortliche Schaffung, ggf. durch notwendigen Umbau vorhandener Einrichtungen wie z. B. des Hausanschlusskastens (HAK), und Feststellung der Montagevoraussetzungen nach Ziffer 7.1 auf eigene Kosten, einschließlich einer nach seinem Ermessen erfolgenden Hinzuziehung von Fachpersonal, wie Statiker, Elektriker oder dem Netzbetreiber. Er wird SOLAR GERMANY EOOD dazu und zu ggf. sonstigen für die Leistungserbringung bedeutsamen Umständen vollständige und richtige Angaben machen und auf mögliche Leistungshindernisse hinweisen. SOLAR GERMANY EOOD unterstützt den Kunden hierbei, indem sie ihm auf Anfrage Auskunft erteilt über die dafür benötigten Angaben und Daten zu der PV-Anlage und deren Komponenten, soweit sich diese nicht bereits aus der Produkt- und Leistungsbeschreibung, dem Vertrag oder sonstigen dem Kunden überlassenen Unterlagen ergeben. Eine Pflicht von SOLAR GERMANY EOOD, den Kunden ihrerseits auf bestehende, für SOLAR GERMANY EOOD oder von ihr beauftragte Dritte erkennbare Defizite hinsichtlich der Montagevoraussetzungen hinzuweisen und darüber aufzuklären, bleibt unberührt.
8.3. Auskunftspflichten. Der Kunde ist verpflichtet, die SOLAR GERMANY EOOD über bestehende Bestandsbauten hinsichtlich Blitzschutz, Brandschutz, Denkmalschutz (Bestandsschutz) sowie über bereits bestehende Bestandsanlagen, welche normkonform angemeldet wurden, zu informieren. Zudem ist der Kunde dafür verantwortlich, die Errichtung von Brandschutzräumen sowie die Schaffung eines zusätzlichen regional TAB konformen Zählerraums sicherzustellen, falls dies für die Anschlussfähigkeit und die räumliche Trennbarkeit der Anlage erforderlich
8.4. Der Kunde wird SOLAR GERMANY EOOD oder von SOLAR GERMANY EOOD beauftragten Dritten zu den vertraglich vereinbarten, sonst verabredeten oder von SOLAR GERMANY EOOD zumutbar angebotenen Terminen zum Zwecke der Montage und Installation der PV-Anlage und der Geräte und der damit verbundenen Arbeiten den ungehinderten Zugang zum Gebäude und den Zugriff auf die zur Montage und Installation notwendigen technischen Einrichtungen gewähren.
8.5. Der Kunde wird bei ihm angelieferte Gegenstände und Arbeitsgeräte mindestens mit der in eigenen Angelegenheiten angewandten Sorgfalt behandeln und zumutbare Vorkehrungen gegen Beschädigung, Verlust und Diebstahl treffen. Er wird ferner zumutbare Vorkehrungen zum Schutz im Auftrag von SOLAR GERMANY EOOD tätiger Personen vor Verletzungen und Unfällen treffen.
8.6. Nach erfolgter Installation der Photovoltaikanlage ist der Kunde berechtigt, sämtliches Verpackungsmaterial, das im Zuge der Lieferung und Montage der Anlage anfällt (z. B. Paletten, Kartonagen, Schutzfolien), auf eigene Kosten ordnungsgemäß zum Firmensitz der SOLAR GERMANY EOOD zurückzusenden bzw. zurückzubringen Die SOLAR GERMANY EOOD entsorgt das Verpackungsmaterial ordnungsgemäß auf Kosten des Kunden (vgl. § 15 Abs. 1 S.3 VerpackG). Der Kunde ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Verpackung auf eigene Kosten ordnungsgemäß selbst zu entsorgen.
8.7. Rügepflicht bei Sachmängeln und Transportschäden: Bei Lieferungen sind offensichtliche Sachmängel, Transportschäden, Falschlieferungen oder Mengenabweichungen dem Lieferanten unverzüglich, spätestens jedoch 7 Tage nach Erhalt der Ware, schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt.
9. Liefer- und Leistungsfristen und -termine
9.1. Vertraglich vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen und -termine sind nur Circa-Fristen oder -termine, es sei denn, sie sind in dem Vertrag ausdrücklich als verbindliche exakte Fristen oder Termine vereinbart. Verbindlich sind diese dann, wenn die SOLAR GERMANY EOOD diese durch Versenden der Auftragsbestätigung und dem damit einhergehenden Vertragsschluss (Ziffer 2) bestätigt.
9.2. Etwaige vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, zu welchem die Montagevoraussetzungen (Ziffer 8) vorliegen und der Kunde nötige Mitwirkungsleistungen erbracht und ggf. bereits fällige Zahlungen geleistet hat. SOLAR GERMANY EOOD ist im Fall vereinbarter Liefer- und Leistungstermine frühestens nach Vorliegen der Montagevoraussetzungen (Ziffer 8) und Erbringung nötiger Mitwirkungsleistungen sowie Erfüllung ggf. bereits fälliger Zahlungspflichten durch den Kunden zur Lieferung und Leistung verpflichtet.
9.3. Liefer- und Leistungszeiten verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Kunde seiner Verpflichtung oder Obliegenheit, bei der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung mitzuwirken, nicht oder nur unzureichend nachkommt, zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist nach Vornahme der Mitwirkung. Ziffer 1 bleibt unberührt.
10. Lieferung, Gefahrübergang, Teillieferungen und -leistungen
10.1. SOLAR GERMANY EOOD liefert die Komponenten der PV-Anlage und die vereinbarten Geräte rechtzeitig vor der vereinbarten Montage. SOLAR GERMANY EOOD wird dem Kunden den Liefertermin mit angemessener Frist ankündigen.
10.2. Im Fall der Lieferung der PV-Anlage mit anschließender DC-Montage sowie im Falle sonstiger Werkleistungen bzw. Lieferungen im Rahmen von Werkverträgen (vgl. Ziffer 3 Satz 1) geht die Gefahr jeweils mit der (Teil-)Abnahme der jeweiligen Leistung vollständig und endgültig auf den Kunden über. Der Kunde trägt ab diesem Zeitpunkt die Gefahr der Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der PV-Anlage und der jeweiligen Leistung. Dies gilt auch dann, wenn weitere Leistungen (z.B. die AC-Montage) oder die Lieferung weiterer Geräte beauftragt wurde und diese Erfüllung dieser Leistungen bzw. Lieferungen im Zeitpunkt der (Teil-Abnahme) der bereits erbrachten Leistung noch aussteht.
10.3. Es obliegt dem Kunden, alle vom Auftragnehmer bereitgestellten Materialien, Werkzeuge, Pläne und sonstigen Gegenstände mit der gebotenen Sorgfalt aufzubewahren und vor Verlust, Beschädigung oder unbefugtem Zugriff zu schützen. Kommt der Kunde dieser Obliegenheit nicht nach, trägt er die daraus entstehenden Risiken und Kosten, soweit er nicht nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
10.4. SOLAR GERMANY EOOD ist zu Teillieferungen und/oder Teilleistungen berechtigt, sofern hierdurch die Interessen des Kunden nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
11. Selbstbelieferungsvorbehalt
Falls SOLAR GERMANY EOOD Lieferungen oder Leistungen nach diesem Vertrag aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen infolge ausbleibender, verspäteter oder fehlerhafter Belieferung oder Leistungserbringung durch einen Erfüllungsgehilfen, Lieferanten oder Dienstleister nicht oder nicht rechtzeitig erbringen kann, obwohl SOLAR GERMANY EOOD vor Vertragsschluss mit dem Kunden einen kongruenten Vertrag über den Bezug der entsprechenden Lieferung oder Leistung mit dem Erfüllungsgehilfen, Lieferanten oder Dienstleister geschlossen hat, ist SOLAR GERMANY EOOD berechtigt, sich durch Erklärung von dem hierüber geschlossenen Vertrag mit dem Kunden zu lösen. SOLAR GERMANY EOOD wird in diesem Fall den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Lieferung oder Leistung unterrichten und ihm bereits geleistete Zahlungen unverzüglich erstatten.
12. Rücktrittsvorbehalt
12.1. SOLAR GERMANY EOOD behält sich vor, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn aus von SOLAR GERMANY EOOD nicht zu vertretenden und ihr bei Vertragsschluss weder bekannten noch fahrlässig unbekannten sowie nach Ablauf einer von SOLAR GERMANY EOOD dem Kunden gesetzten angemessenen Frist fortbestehenden (i) rechtlichen Gründen (z. B. wegen einer abgelehnten oder nicht rechtzeitig erteilten erforderlichen Genehmigung), (ii) technischen Gründen (z. B. wegen fehlender Tragfähigkeit des Gebäudedachs oder wegen Verletzung einer die technischen Montagevoraussetzungen, insbesondere die Eignung der Hauselektrik im Sinne von Ziffer 1, betreffenden, mehr als nur unwesentlichen Mitwirkungspflicht des Kunden) oder (iii) sonstigen vergleichbar triftigen Gründen (z. B bei konkreten Anhaltspunkten dafür, dass der Kunde wegen fehlender Zahlungsfähigkeit bereits fällige oder zu erwartenden künftigen Zahlungspflichten nicht wird erfüllen können) die vertragsgemäße Erfüllung des Vertrags für sie unzumutbar erschwert oder verzögert wird.
12.2. Wenn die in Ziffer 1 geregelten Rücktrittsvoraussetzungen nur in Bezug auf einzelne Lieferungen oder Leistungen oder – im Fall teilbarer Lieferungen oder Leistungen – nur in Bezug auf Teile davon vorliegen, kann SOLAR GERMANY EOOD den Vertrag auch nur teilweise in Bezug auf die betroffenen Lieferungen oder Leistungen bzw. Teile davon erklären, es sei denn, dem Kunden ist das Festhalten an dem Vertrag im Übrigen nicht zumutbar.
12.3. Weitere gesetzliche Rechte von SOLAR GERMANY EOOD bleiben unberührt.
13. Höhere Gewalt
13.1. Sollte SOLAR GERMANY EOOD durch höhere Gewalt (wie in Ziffer 3 definiert) unverschuldet an einer fristgerechten Lieferung oder Leistung gehindert sein, so verlängern sich etwaige Liefer- oder Leistungsfristen um den Zeitraum, in dem die Störung andauert, zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist nach Beendigung der Störung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Umstände in dem genannten Sinn bei einem Erfüllungsgehilfen, Lieferanten oder Dienstleister von SOLAR GERMANY EOOD eintreten.
13.2. Dauert die Störung im Sinne von Ziffer 1 mehr als vier Monate an, so sind SOLAR GERMANY EOOD und der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Auf Verlangen einer Partei wird die andere Partei innerhalb angemessener Frist erklären, ob sie zurücktreten wird. Die Folgen eines durch SOLAR GERMANY EOOD oder den Kunden erklärten Rücktritts richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
13.3. Der Begriff „höhere Gewalt" umfasst insbesondere Kriege, Bürgerkriege, Terrorakte, Sabotage, Handelsbeschränkungen, Embargos, Pandemien, Epidemien, Naturkatastrophen, Explosionen, Feuer, Erdbeben, einen mehr als nur vorübergehenden Ausfall von Transportmitteln, von Telekommunikations- und Informationssystemen oder der Versorgung mit Energie, Boykott, Streik und Aussperrung, unzureichende Versorgung mit Rohstoffen, mit zur Produktherstellung nötiger Materialien, mit Bau- und Lieferteilen oder mit Arbeitskräften sowie andere Umstände ähnlicher Art, welche außerhalb der Kontrolle von SOLAR GERMANY EOOD oder eines davon betroffenen Erfüllungsgehilfen, Lieferanten oder Dienstleisters von SOLAR GERMANY EOOD
14. Abnahme und Teilabnahme
14.1. Der Kunde hat die PV-Anlage, die von SOLAR GERMANY EOOD erbrachten Leistungen (z.B. DC-Montage bzw. AC-Montage) und die gelieferten Geräte nach Montage und vollständiger Installation nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen abzunehmen. Gesondert gekaufte Waren, etwa gekaufte Geräte, die ohne Montageleistung oder mit einer Montageleistung von nur untergeordneter Bedeutung geliefert werden (vgl. Ziffer 3 Satz 2), sind nicht abzunehmen.
14.2. Die Voraussetzungen, die Arten, der Ablauf und die Folgen der Abnahme richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Entsprechendes gilt für Teilabnahmen nach Ziffer 3.
14.3. SOLAR GERMANY EOOD darf vom Kunden verlangen, abgeschlossene und selbstständig funktionsfähige Teile der Leistung gesondert abzunehmen („Teilabnahme"), wie z. B. die Lieferung und DC-Montage der PV-Anlage samt montierter Geräte (vgl. Ziffer 3.2). Nach erfolgter Teilabnahme ist SOLAR GERMANY EOOD berechtigt, den auf die abgenommene Leistung entfallenden Teil der Vergütung gemäß Ziffer 3 in Rechnung zu stellen.
14.4. SOLAR GERMANY EOOD wird den Kunden über die Teilabnahmereife oder Abnahmereife erbrachter Leistungen unterrichten. SOLAR GERMANY EOOD oder ein von ihr beauftragter Dritter wird an vorgesehenen Terminen zu Teilabnahme und Abnahme vor Ort teilnehmen und den Kunden dabei unterstützen. SOLAR GERMANY EOOD wird dazu zumutbare Termine, soweit solche zur Abnahme geboten oder erforderlich sind, anbieten. SOLAR GERMANY EOOD ist berechtigt, dem Kunden nach Fertigstellung teilabnahme- und abnahmereifer Leistungen eine angemessene Frist zur Teilabnahme bzw. zur Abnahme zu setzen.
14.5. Gesondert gekaufte Waren, etwa gekaufte Geräte, die ohne Montageleistung oder mit einer Montageleistung von nur untergeordneter Bedeutung geliefert werden (vgl. Ziffer 3 Satz 2), sind nicht abzunehmen.
15. Vergütung
15.1. Leistungen von SOLAR GERMANY EOOD sind, soweit im Vertrag oder in diesen AGB nicht abweichend vereinbart, zu den im Vertrag vereinbarten Preisen bzw., im Fall nach Zeitaufwand berechneter Leistungen, zu den vereinbarten Sätzen zu vergüten.
15.2. Sämtliche Preise sind Bruttopreise inklusive gesetzlich anfallender Umsatzsteuer in Euro.
15.3. Sollten sich die Material- oder Rohstoffpreise nach Vertragsabschluss zum Zeitpunkt der Abrechnung um mehr als 10 % erhöhen oder senken, ist die SOLAR GERMANY EOOD berechtigt, den Preis entsprechend anzupassen. Grundlage der Preisanpassung sind die vom statistischen Bundesamt veröffentlichten Indizes. Die Erzielung zusätzlichen Gewinns ist ausgeschlossen. Das Recht zur Kündigung bleibt hiervon unberührt.
16. Zahlungsbedingungen
16.1. Soweit im Vertrag nicht abweichend vereinbart, kann der Kunde Zahlungen durch Überweisung auf ein von SOLAR GERMANY EOOD angegebenes Konto leisten oder andere ggf. vereinbarte Zahlungsarten nutzen.
16.2. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist die Vergütung sofort ab Rechnungszugang zu leisten.
16.3. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist SOLAR GERMANY EOOD berechtigt, die im Wege der Teilabnahme (Ziffer 3) abgenommenen Lieferungen und Leistungen gesondert abzurechen. Die übrigen abzunehmenden Lieferungen und Leistungen werden nach Abnahme abgerechnet.
16.4. Das Recht von SOLAR GERMANY EOOD, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§ 632a BGB) Abschlagszahlungen zu verlangen, bleibt unberührt.
16.5. SOLAR GERMANY EOOD ist berechtigt, Rechnungen in elektronischer Form zu stellen, insbesondere per E-Mail.
16.6. Kommt der Kunde mit Zahlungen in Verzug, so kann SOLAR GERMANY EOOD Verzugszinsen in der ggf. vereinbarten, ansonsten in der gesetzlichen Höhe verlangen. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. Das Recht von SOLAR GERMANY EOOD, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen einen weitergehenden Schaden sowie sonstige gesetzlichen Rechte geltend zu machen, bleibt unberührt. Darüber hinaus ist die SOLAR GERMANY EOOD berechtigt, für jede Mahnung eine Mahngebühr von 20,00 EUR zu erheben.
16.7. Die SOLAR GERMANY EOOD ist berechtigt, Forderungen aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten. Der Kunde verzichtet auf die Erhebung von Einreden oder Einwendungen gegen eine solche Abtretung, soweit diese nicht auf dem ursprünglichen Vertragsverhältnis zwischen den Parteien beruhen. Die Abtretung der Forderungen entbindet die SOLAR GERMANY EOOD jedoch nicht von ihren vertraglichen Hauptpflichten. Der Zessionar ist folglich berechtigt Verzugszinsen sowie Mahngebühren gem. Ziffer 16.6 zu erheben.
16.8. Die SOLAR GERMANY EOOD ist berechtigt, vor Lieferung der Ware oder Erbringung der Werkleistung eine Sicherheitsleistung in Form einer unwiderruflichen, selbstschuldnerischen Bankbürgschaft zu verlangen, wenn der SOLAR GERMANY EOOD nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt werden, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden schließen lassen. Die SOLAR GERMANY EOOD ist berechtigt, die Erbringung der vereinbarten Leistungen so lange auszusetzen, bis die Bürgschaft vollständig und rechtsgültig vorliegt. Im Falle des Zahlungsverzugs oder einer Zahlungsunfähigkeit des Kunden ist die SOLAR GERMANY EOOD berechtigt, die Bankbürgschaft zur Begleichung der offenen Forderungen unmittelbar in Anspruch zu nehmen, ohne vorherige Mahnung oder Fristsetzung. Die Bankbürgschaft wird nach vollständiger Zahlung aller Forderungen aus dem Vertrag unverzüglich an den Kunden zurückgegeben, sofern keine weiteren Forderungen mehr offen sind. Die Wahl eines anderen Sicherungsmittels ist hiervon nicht ausgeschlossen.
17. Aufrechnung und Zurückbehaltung
17.1. SOLAR GERMANY EOOD stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte zu. Insbesondere ist SOLAR GERMANY EOOD unter den gesetzlichen Voraussetzungen zur Zurückbehaltung ihrer Lieferungen oder Leistungen berechtigt, solange der Kunde seine SOLAR GERMANY EOOD gegenüber bestehenden Verpflichtungen aus dem zugrunde liegenden Vertrag nicht erfüllt.
17.2. Der Kunde kann vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Diese Beschränkung des Rechts zur Aufrechnung gilt nicht für die Aufrechnung mit Forderungen des Kunden, die aus dem Vertrag stammen, aus dem auch die Gegenforderung von SOLAR GERMANY EOOD stammt, und die mit dieser in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.
18. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte PV-Anlagen und Geräte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der hierfür jeweils geschuldeten Vergütung im Eigentum von SOLAR GERMANY EOOD. Im Falle des Zahlungsverzugs ist die SOLAR GERMANY EOOD berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden zurückzufordern.
19. Geistiges Eigentum
Sämtliche an der PV-Anlage, den Geräten oder Produkt- oder Leistungsbeschreibungen, Zeichnungen, Bedienungsanleitungen, Produktdokumentationen, Fotos und dergleichen bestehende Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte des geistigen Eigentums stehen ausschließlich SOLAR GERMANY EOOD oder einem sonstigen Rechtsinhaber zu. Dem Kunden werden hieran keine Rechte eingeräumt.
20. Sach- und Rechtsmängelansprüche des Kunden
20.1. SOLAR GERMANY EOOD haftet gegenüber ihren Kunden für Sach- und Rechtsmängel nach den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
20.2. Die Gewährleistungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt 12 Monate ab Abnahme bei Werkleistungen. Bei Nachbesserung oder Reparaturen gilt eine Gewährleistungsfrist von weiteren 12 Monaten nur auf die nachgebesserten oder reparierten Teile und nicht auf die Gesamtleistung. Die Gewährleistungsfrist endet in jedem Fall auch bei Nachbesserungen und/oder Reparaturen für die Gesamtleistung spätestens 24 Monate ab Abnahme. Alle übrigen Ansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten. Diese Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Hiervon nicht umfasst ist die Verjährung von Ansprüchen für Vorsatzhaftung, grobe Fahrlässigkeit und wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
20.3. Aufgetretene Mängel hat der Kunde dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen und alles zu tun, um den Schaden gering zu halten.
20.4. Für Mängel infolge natürlicher Abnutzung (insbesondere bei Verschleißteilen) sowie unsachgemäßer Behandlung leistet die SOLAR GERMANY EOOD keine Gewähr. Für Mängel, die auf vom Kunden oder Dritten unsachgemäß vorgenommenen Änderungen oder Reparaturen beruhen, leistet die SOLAR GERMANY EOOD keine Gewähr.
20.5. Stellt der Kunde Material, Gerätschaften zur Verfügung, so haftet die SOLAR GERMANY EOOD nicht für deren Güte und Eignung. Hat die SOLAR GERMANY EOOD Bedenken hinsichtlich ihrer Güte und Eignung, so muss er diese dem Kunden unverzüglich mitteilen. Werden diese Bedenken durch den Kunden nicht beachtet, so kann die SOLAR GERMANY EOOD die betreffenden Arbeiten ablehnen.
20.6. Dem Kunden stehen bei etwaigen Sach-, Produkt- oder Rechtsmängeln verkaufter Produkte oder erbrachter Werkleistungen alle nach den gesetzlichen Bestimmungen bestehenden Rechte zu, soweit nichts anderes bestimmt ist, jedoch mit der Maßgabe, dass der Kunde Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen Mängeln nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und nur insoweit verlangen können, als eine Haftung nach Ziffer 22 gegeben ist.
20.7. Die Abtretung von Forderungen gegen die SOLAR GERMANY EOOD an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung der SOLAR GERMANY EOOD ausgeschlossen.
20.8. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
21. Garantien
21.1. Produkt- und Leistungsbeschreibungen von SOLAR GERMANY EOOD sind keine Garantien im Rechtssinn. Nur schriftlich oder in Textform abgegebene und ausdrücklich als solche bezeichnete Garantien binden SOLAR GERMANY EOOD.
21.2. Soweit vereinbart, stehen dem Kunden in Bezug auf eine gelieferte PV-Anlage, von Geräten oder von Komponenten hiervon Ansprüche aus Garantien gegen deren Hersteller zu („Herstellergarantien"). Gegenstand, Voraussetzungen, Inhalt, Dauer und verpflichteter Hersteller ergeben sich aus den jeweiligen Garantiebedingungen der Hersteller. Ansprüche aus Herstellergarantien muss der Kunde direkt bei dem aus einer solchen Garantie verpflichtete Hersteller nach den Regelungen der jeweiligen Garantiebedingungen geltend machen. Dem Kunden stehen aus Herstellergarantien keine Ansprüche gegen SOLAR GERMANY EOOD zu. SOLAR GERMANY EOOD steht auch nicht dafür ein, dass aus einer Herstellergarantie verpflichtete Hersteller daraus geschuldete Leistungen garantiegemäß erbringen.
21.3. Soweit vereinbart, übernimmt SOLAR GERMANY EOOD nach Maßgabe der gesonderten Bedingungen einer Montagekostengarantie („Montagekostengarantie") kostenfreie Leistungen im Zusammenhang mit der Montage und der Demontage einer PV-Anlage, von Geräten oder von Komponenten hiervon. Gegenstand, Voraussetzungen, Inhalt und Dauer einer solchen Garantie ergeben sich aus den gesonderten Bedingungen einer vereinbarten Montagekostengarantie.
21.4. Sämtliche von Herstellern und ggf. von SOLAR GERMANY EOOD gegebene Garantien treten neben die dem Kunden aus der gesetzlichen Mängelhaftung zustehenden Rechte gegenüber SOLAR GERMANY EOOD.
22. Haftung von SOLAR GERMANY EOOD
22.1. SOLAR GERMANY EOOD haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und im Fall einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ebenso bleibt eine Haftung von SOLAR GERMANY EOOD nach dem Produkthaftungsgesetz von den nachstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen unberührt. Im Fall einer vertraglich übernommenen Garantie haftet SOLAR GERMANY EOOD nach Maßgabe der Garantie und ergänzend nach den ggf. anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
22.2. In Fällen einfacher oder leichter Fahrlässigkeit haftet SOLAR GERMANY EOOD – soweit in Ziffer 1 nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht), auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung von SOLAR GERMANY EOOD nach Satz 1 ist beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist die Haftung von SOLAR GERMANY EOOD, vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 22.1, ausgeschlossen.
22.3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten auch zugunsten von Organen, Angestellten und Gesellschaftern von SOLAR GERMANY EOOD.
23. Einschaltung von Erfüllungsgehilfen
23.1. SOLAR GERMANY EOOD darf ohne vorherige Zustimmung des Kunden Erfüllungsgehilfen einschalten oder eingeschaltete Erfüllungsgehilfen durch andere ersetzen, insbesondere zur Erfüllung von Pflichten zur Montage, Installation und Inbetriebnahme gelieferter PV-Anlagen und Gerät.
23.2. SOLAR GERMANY EOOD haftet für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden im Rahmen der in diesen AGB oder in ggf. getroffenen Sonderabreden geregelten Haftungsausschlüsse und -begrenzungen.
24. Vertraulichkeitsvereinbarung
Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsdurchführung erlangten vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnisse Dritten gegenüber geheim zu halten und nur für den Zweck der Vertragsdurchführung zu verwenden.
25. Salvatorische Klausel und anwendbares Recht
25.1. Sollte eine Regelung in diesen AGB oder in einem Vertrag, der diesen AGB unterliegt, unwirksam sein, so berührt dies die übrigen Bestimmungen der AGB bzw. des Vertrags nicht. Statt der unwirksamen Bestimmung gilt die anwendbare gesetzliche Regelung.
25.2. Für Verträge zwischen SOLAR GERMANY EOOD und dem Kunden, für welche diese AGB gelten, sowie für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit solchen Verträgen gilt deutsches Recht, wobei die Anwendung kollisionsrechtlicher Verweisungsnormen des deutschen internationalen Privatrechts, die zur Anwendung einer anderen Rechtsordnung führen würden, ausgeschlossen ist. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ebenfalls ausgeschlossen, soweit nicht abweichend vereinbart. Wenn der Kunde zum Zeitpunkt seiner Bestellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland hatte, bleibt die Anwendung zwingender Rechtsvorschriften des Landes seines gewöhnlichen Aufenthalts von der in Satz 1 getroffenen Rechtswahl unberührt.
26. Kündigung
Sowohl dem Kunden als auch der SOLAR GERMANY EOOD, bleibt es nachgelassen das Vertragsverhältnis iSv. § 648 BGB zu kündigen. Bei Kündigung durch den Kunden hat die SOLAR GERMANY EOOD das Recht eine Vergütung iHv. 10 % des Nettovertragswertes (ohne Mehrwertsteuer) zu verlangen. Der Kunde erhält eine entsprechende Rechnung, bei welcher die Zahlungsbedingungen gemäß Ziffer 16 gelten. Dem Kunden verbleibt zudem das Recht zur Teilkündigung sofern es sich bei den zu kündigenden Elementen um abgrenzbare Teilleistungen des geschuldeten Werkes handelt (Ziffer 3 und Ziffer 4, sowie Ziffer 14.3).
27. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der SOLAR GERMANY EOOD und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig ist München
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Solar Germany EOOD ( „wir“ bzw. „uns“)
Stand: 01.01.2025
für Verträge der Solar Germany EOOD über die Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen mit Unternehmen
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB") gelten für alle Verträge zwischen der SOLAR GERMANY EOOD und Unternehmern[1] im Sinne von § 14 BGB („Kunden") über die Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen und nachfolgend näher bezeichnete weitere Lieferungen und Leistungen von SOLAR GERMANY EOOD . „Unternehmer" in dem genannten Sinn sind natürliche oder juristische Personen oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die einen Vertrag zu Zwecken abschließen, die überwiegend ihrer gewerblichen oder ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
1.2. Von einem Kunden gestellte, den AGB entgegenstehende oder von ihnen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten nicht, insbesondere auch dann nicht, wenn SOLAR GERMANY EOOD eine Bestellung eines Kunden annimmt, ohne der Geltung solcher Bedingungen zu widersprechen. Solche Bedingungen gelten nur, wenn SOLAR GERMANY EOOD ihnen ausdrücklich zustimmt.
[1] Zur besseren Lesbarkeit wird nachfolgend das generische Maskulinum verwendet; es sind stets alle Geschlechter gemeint.
2. Vertragsschluss; Unverbindliches Preisangebot und Vor-Ort-Besichtigung
2.1. Die SOLAR GERMANY EOOD erstellt zunächst ein unverbindliches Preisangebot, das als Richtpreis dient und auf den bisherigen Planungsdaten basiert. Nach schriftlicher Annahme des unverbindlichen Angebots erfolgt eine Vor-Ort-Besichtigung des Daches und der vorhandenen elektrischen Bestandsanlage, um die Anschlussfähigkeit der Photovoltaikanlage zu prüfen. Zudem wird das Dach je nach Bedarf mittels Drohnenflug inspiziert. Dieser Schritt der Vor-Ort-Prüfung dauert in der Regel 1-6 Wochen, kann jedoch je nach individuellen Umständen variieren.
2.2. Nach der technischen Prüfung der vor Ort Bedingungen durch einen Montagepartner der SOLAR GERMANY EOOD wird ein verbindliches, finales Angebot erstellt, das alle relevanten Leistungen und Kosten beinhaltet. In der Regel stimmt dieses mit dem ersten Angebot überein. Das unverbindliche Angebot wandelt sich somit in ein verbindliches Angebot um.
2.3. Das verbindliche Angebot steht jedoch unter der aufschiebenden Bedingung, dass eine positive Netztechnische Stellungnahme (NTS) des Netzbetreibers vorliegt. Sollte die NTS negativ ausfallen oder zusätzliche Anforderungen gestellt werden, die den Rahmen des Angebots überschreiten, behalten sich die Parteien vor, das Angebot anzupassen oder vom Vertrag zurückzutreten. Diese Bedingung gilt insbesondere, weil die Netzanschlussfähigkeit durch den Netzbetreiber bestätigt werden muss und dies entscheidend für die Realisierbarkeit des Projekts ist.
2.4. Ein Vertrag kommt zustande, wenn eine Partei ein verbindliches Angebot der anderen Partei innerhalb der Annahmefrist (vgl. für Angebote des Kunden Ziffer 2.) annimmt. Ein angenommenes Angebot wird nachfolgend auch als „Vertrag" bezeichnet. Nimmt eine Partei das Angebot der anderen Parten erst nach Ablauf der Annahmefrist oder zu anderen Bedingungen als in dem Angebot angegeben an, so kommt der Vertrag zustande, wenn die andere Partei die verspätete und/oder abweichende Annahme ihrerseits annimmt.
2.5. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.
2.6. Angebot und Annahme bedürfen der Schriftform
3. Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen auf dem Gebäude; Lieferung weiterer Geräte
3.1. Lieferumfang. SOLAR GERMANY EOOD liefert nach näherer Maßgabe des geschlossenen Vertrags und der vereinbarten Produkt- und Leistungsbeschreibung (i) Photovoltaik-Anlagen zur Montage auf Dächern, bestehend aus Solarpaneelen, individuell auf das Dach angepassten Unterkonstruktionen, Wechselrichtern, Stromspeichern, Verkabelung und sonstigem im Vertrag genannten Zubehör, („PV-Anlagen") und, soweit vereinbart, (ii) weitere optional angebotene Geräte wie z. B Wärmepumpen, Infrarotheizungen, Low Emission Coating, Warmwasserspeicher, Ladestationen für Elektrofahrzeuge (sog. Wallboxen), und Notstromsysteme („Geräte"). Die angegebene Leistung der PV-Anlage ist berechnet anhand der vereinbarten Zahl der Module und deren angegebener Nennleistung und stellt nicht die mit ihr im tatsächlichen Gebrauch erzeugte Energie dar. Die Solarmodule können geringfügige Farbabweichungen aufweisen. Die SOLAR GERMANY EOOD garantiert keine einheitliche, gleiche Farbgebung der Solarmodule und haftet nicht für geringfügige Farbabweichungen.
3.2. Montage. SOLAR GERMANY EOOD schuldet nach Maßgabe des geschlossenen Vertrags und der vereinbarten Produkt- und Leistungsbeschreibung ferner die Montage, Installation und die Inbetriebnahme der PV-Anlage und gelieferter Geräte in dem vereinbarten Gebäude. Die Montage und Installation der PV-Anlage umfasst die Montage von Solarpaneelen und einer individuell an das Gebäude angepassten Unterkonstruktion auf dem Dach des Gebäudes und deren Verkabelung bis zum Stromspeicher mit integriertem bzw. externem Wechselrichter („DC-Montage") SOLAR GERMANY EOOD ist nach Abschluss der DC-Montage berechtigt, die Abnahme bzw. Teilabnahme dieser Leistung zu verlangen und der Kunde ist nach Abschluss der DC-Montage verpflichtet, die (Teil)-Abnahme dieser der Lieferung der PV-Anlage sowie der DC-Montage durchzuführen (vgl. Ziffer 3) und die hierfür vereinbarte Vergütung ungeachtet ggf. bestehender zusätzlicher Leistungen der SOLAR GERMANY EOOD zu zahlen (vgl. Ziffer 15.2).
3.3. Die Verkehrssicherungspflicht sowie die Installation von Schneefangsystemen sind ausdrücklich nicht Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs der Montage. Die Verantwortung für die Sicherstellung der Verkehrssicherheit und die Anbringung entsprechender Schutzmaßnahmen liegt ausschließlich beim Kunden. Jegliche Haftung des Auftragnehmers für Schäden oder Verpflichtungen, die aus der Nichterfüllung dieser Maßnahmen resultieren, wird ausgeschlossen, sofern dies gesetzlich zulässig ist.
3.4. Vertragstypen. Verträge über die Lieferung, Montage und Installation einer PV-Anlage samt vereinbarter Geräte sind mit Blick auf die im Verhältnis zur Lieferung der Komponenten und Geräte überwiegende Bedeutung der geschuldeten Planungs-, Montage- und Installationsleistungen und der kundenindividuellen Anpassungen Werkverträge. Unabhängig vom Erwerb einer PV-Anlage gesondert geschlossene Verträge über die Lieferung und Installation von Geräten sind mit Blick auf die insoweit im Verhältnis zur Gerätelieferung untergeordnete Bedeutung der Pflicht zur Montage und Installation Kaufverträge mit Montageverpflichtung. Die vorstehenden Hinweise sind Klarstellungen, keine den Vertragstyp konstitutiv bestimmenden Regelungen.
4. Anschluss der PV-Anlage an den Wechselstromkreis des Gebäudes und das allgemeine Stromnetz („AC-Montage")
4.1. Dem Kunden ist bekannt und er wurde von SOLAR GERMANY EOOD eingehend darüber informiert, dass für die Nutzung der durch die PV-Anlage erzeugten Energie zusätzlich zur DC-Montage der Anschluss der PV-Anlage an den Wechselstromkreis des Gebäudes sowie ggf. die Einspeisung in das Stromnetz erforderlich ist („AC-Montage") und dass dieser Anschluss nur durch zertifizierte Elektriker vorgenommen werden darf.
4.2. Auf Wunsch des Kunden führt die SOLAR GERMANY EOOD die AC- Montage nach der Durchführung der DC- Montage aus. Die SOLAR GERMANY EOOD bietet dem Kunden diese AC- Montage als eigenständige und von der Lieferung der PV-Anlagen sowie der DC-Montage vollständig unabhängige zusätzliche Dienstleistung die Durchführung der AC-Montage durch qualifizierte Elektriker an.
4.3. Sofern der Kunde die Durchführung der AC-Montage durch SOLAR GERMANY EOOD in Anspruch nimmt, handelt es sich hierbei um eine selbständige und von der Lieferung der PV-Anlage sowie DC-Montage in jeder Hinsicht unabhängige Werkleistung von SOLAR GERMANY EOOD , die unabhängig von der Lieferung der PV-Anlage und der DC-Montage eigenständig und gesondert abzunehmen und separat zu vergüten ist.
4.4 Für den Fall, dass die AC-Montage nicht, nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erbracht wird, hat dies auf den Bestand und die für die Lieferung der PV-Anlage sowie der DC-Montage geschuldete Vergütung keinen Einfluss. Insbesondere steht dem Kunden im Falle einer nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erbrachten AC-Montage hinsichtlich der Lieferung der PV-Anlage sowie der DC-Montage kein Recht auf Verweigerung der Abnahme, Rücktritt vom Vertrag oder Minderung der vertraglich geschuldeten Vergütung zu. Die Rechte des Kunden sind in diesem Fall vielmehr ausschließlich auf die gesetzlichen und vertragen Ansprüche wegen Nicht- oder Schlechterfüllung der AC-Montage beschränkt. Für die Aufrechnung und die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten des Kunden im Zusammenhang mit der AC-Montage gelten die Regelungen gem. Ziffer 17.
5. Energiemanagementsystem Eon Home Box
SOLAR GERMANY EOOD stellt dem Kunden, wenn vereinbart, in Ergänzung zu einer bei SOLAR GERMANY EOOD bezogenen PV-Anlage und zu ggf. weiteren kompatiblen Geräten das digitale Energiemanagementsystem Eon Home Box bereit. Die Bereitstellung des digitalen Energiemanagementsystems Eon Home Box erfolgt auf der Grundlage eines rechtlich getrennten Vertrags (auch wenn in einem gemeinsamen Angebots- bzw. Vertragsdokument aufgeführt) nach Maßgabe gesonderter, hierfür geltender Allgemeiner Geschäftsbedingungen für Verträge der SOLAR GERMANY EOOD über das Energiemanagementsystem Eon Home Box mit Unternehmern. Die PV-Anlage und die ggf. gelieferten Geräte sind auch ohne das digitale Energiemanagementsystem Eon Home Box funktionsfähig.
6. Sonstige Leistungen und Leistungsabgrenzung
6.1. Unterstützung bei der Anmeldung bei Netzbetreiber und Bundesnetzagentur. Auf Wunsch des Kunden und aufgrund entsprechender, von dem Kunden auszustellender Vollmachten meldet SOLAR GERMANY EOOD die PV-Anlage und ggf. weitere anmeldepflichtige Geräte im Namen des Kunden (i) bei dem für das vereinbarte Gebäude zuständigen örtlichen Netzbetreiber und (ii) bei der Bundesnetzagentur zur Eintragung der Stammdaten der PV-Anlage und ggf. weiterer anmeldepflichtiger Geräte in das Marktstammdatenregister an. Dem Kunden entstehen dadurch keine zusätzlichen Kosten. Der Kunde wird SOLAR GERMANY EOOD dazu vollständige und wahrheitsgemäße Angaben machen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Installation und Inbetriebnahme der PV-Anlage erst nach erfolgreicher Netzverträglichkeitsprüfung und Genehmigung durch den Netzbetreiber erfolgen kann und dass SOLAR GERMANY EOOD auch bei ordnungsgemäßer Anmeldung auf den Ausgang der Prüfung und den Zeitpunkt der Erteilung oder Ablehnung einer Genehmigung keinen Einfluss hat und für die Folgen eintretender Verzögerungen oder ausbleibender Genehmigung nicht einstehen kann. Für etwaig notwendige Anzeigen oder Anmeldungen der PV-Anlage beim Finanzamt sorgt der Kunde in eigener Verantwortung.
6.2. Qualitäts- und Leistungsüberprüfung nach Inbetriebnahme per Drohnenflug. Auf Wunsch des Kunden führt SOLAR GERMANY EOOD oder ein von ihr beauftragter Dritter nach Inbetriebnahme der PV-Anlage an einem gesondert zu vereinbarenden Termin eine Qualitäts- und Leistungsüberprüfung der PV-Anlage durch. Diese Dienstleistung ist kostenpflichtig und wird individuell berechnet. Die SOLAR GERMANY EOOD führt die Überprüfung dann nach Verfügbarkeit durch. Dazu werden mithilfe einer Drohne und einer Wärmebildkamera Aufnahmen der PV-Anlage gemacht und auf dieser Grundlage in einem Protokoll dokumentierte thermographische Analysen vorgenommen, die Aussagen z. B. über schadhafte, fehlerhafte, verschmutzte oder vermooste PV-Module beinhalten. Voraussetzung ist die vorherige schriftliche oder textförmige Genehmigung des Drohneneinsatzes durch den/die Grundstückseigentümer und ggf. Mieter des Gebäudes. Sollte ein Drohnenflug ohne Verschulden von SOLAR GERMANY EOOD wegen nicht erteilter behördlicher Genehmigung oder wegen behördlicher Untersagung oder entgegenstehender privater Rechte Dritter nicht durchführbar sein, wird SOLAR GERMANY EOOD von den Pflichten nach dieser Bestimmung frei und wird dem Kunden etwaige hierfür bezahlte Vergütung erstatten. Etwaige infolge der Ergebnisse der Überprüfung durchzuführende Arbeiten sind von der Prüfung nicht umfasst.
6.3. Nicht enthaltene Leistungen. Soweit nicht abweichend vereinbart, umfasst der von SOLAR GERMANY EOOD geschuldete Leistungsinhalt insbesondere nicht (i) die Prüfung der Statik des Gebäudedachs und dessen Eignung zur Montage der PV-Anlage, wobei eine Pflicht von SOLAR GERMANY EOOD, den Kunden auf insoweit bestehende, für SOLAR GERMANY EOOD oder von ihr beauftragte Dritte erkennbare Defizite hinzuweisen und darüber aufzuklären, unberührt bleibt, (ii) jegliche Erdarbeiten im Zusammenhang mit der Montage, (iii) eine Überprüfung und eine ggf. nötige Anpassung, Erweiterung oder Erneuerung der bestehenden Hauselektrik, insbesondere des Hausanschlusskastens (HAK) und ggf. weiterer erforderlicher Einrichtungen wie Hausanschlusssäule (HAS), Zähleranschlusssäule (ZAS) und Zählerschrank (ZS), (iv) die Vornahme elektrischer Prüfungen in Bezug auf andere Komponenten oder Einrichtungen als den von SOLAR GERMANY EOOD neu montierten und installierten Komponenten und Anlagenteilen sowie (v) eine Beratung zu rechtlichen (einschließlich genehmigungsrechtlichen und behördlichen) und steuerlichen Themen und zu Fragen öffentlicher Förderung von PV-Anlagen oder der Versicherung.
6.4. Stromzähler. Ein ggf. vor AC- Montage nötiger Stromzählerwechsel erfolgt im Regelfall durch den örtlichen Netzbetreiber und ist ebenfalls nicht Gegenstand der Leistungen von SOLAR GERMANY EOOD. Auf Wunsch des Kunden wird SOLAR GERMANY EOOD oder ein von SOLAR GERMANY EOOD beauftragter Dritter bei einer ggf. nötigen Montage eines neuen Stromzählers anwesend sein oder mitwirken, falls der Netzbetreiber dies wünscht. Der Kunde schuldet hierfür die vereinbarte Vergütung. Sollte der Netzbetreiber die Anwesenheit oder Mitwirkung von SOLAR GERMANY EOOD oder des von SOLAR GERMANY EOOD beauftragten Dritten wünschen, wird SOLAR GERMANY EOOD dem auf Wunsch des Kunden nachkommen. Auch hierfür schuldet der Kunde die vereinbarte Vergütung. Es wird darauf hingewiesen, dass die PV-Anlage erst nach einem ggf. erforderlichen Stromzählerwechsel vollständig in Betrieb genommen werden kann und dass SOLAR GERMANY EOOD auf einen termingerechten Stromzählerwechsel durch den Netzbetreiber keinen Einfluss hat und für die Folgen dadurch eintretender Verzögerungen nicht einstehen kann.
6.5. Finanzierung. Der Kunde erteilt im Rahmen seiner Bestellung gegenüber SOLAR GERMANY EOOD eine von ihm ausgefüllte Selbstauskunft über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Diese Auskunft dient der Finanzierung der vereinbarten Vergütung. Dem Kunden steht es frei, eine Finanzierungszusage bei einer Bank seiner Wahl selbst einzuholen. Erhält der Kunde eine Finanzierungsablehnung oder liegt SOLAR GERMANY EOOD eine schriftliche Finanzierungszusage nicht innerhalb von 30 Tagen nach Bestelldatum vor, so steht es SOLAR GERMANY EOOD frei, eine unverbindliche Finanzierungszusage einer von ihr ausgewählten Bank aufgrund der Selbstauskunft einzuholen. Der Kunde willigt ein, dass die in der Selbstauskunft genannten Daten zum Finanzierungszweck an die Bank weitergeleitet werden dürfen. Das Finanzierungsangebot der Bank ist freibleibend und dessen Abgabe und Konditionen obliegen der Bank.
6.6. Unverbindliche Wirtschaftlichkeitsprognose. Etwaige von SOLAR GERMANY EOOD abgegebene oder übermittelte Prognosen über einen voraussichtlichen Ertrag, Autarkiegrad oder die Wirtschaftlichkeit der PV-Anlage beruhen auf mathematischen Modellrechnungen eines Drittanbieters und beinhalten lediglich unverbindliche Schätzungen. Dort enthaltene Angaben können infolge von Schwankungen relevanter Faktoren wie u. a. Wetter, Verschattung, Nutzerverhalten und gesetzliche Rahmenbedingungen unter oder über den tatsächlichen Werten liegen (vgl. zur angegebenen Leistung der PV-Anlage Ziffer 3.1, letzter Satz).
7. Leistungsänderungen
SOLAR GERMANY EOOD behält sich vor, die geschuldeten Lieferungen und Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, soweit dies (i) aus rechtlichen Gründen (z. B. wegen gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben), (ii) aus technischen Gründen (z. B. infolge bau- oder anschlusstechnischer Gegebenheiten) oder (iii) aus sonstigen triftigen Gründen, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und außerhalb der Einflusssphäre von SOLAR GERMANY EOOD liegen (z. B Sonderwünsche des Kunden, fehlende rechtzeitige Verfügbarkeit vereinbarter Liefergegenstände) erforderlich und (iv) die Änderung oder Abweichung für den Kunden zumutbar ist. SOLAR GERMANY EOOD kann insbesondere statt vereinbarter Fabrikate gleichwertige Ersatzprodukte liefern, sofern deren Hersteller mit den von SOLAR GERMANY EOOD zu dem vereinbarten Fabrikat ggf. angebotenen Herstellergarantien gleichwertige Herstellergarantien geben.
8. Montagevoraussetzungen und Mitwirkungspflichten des Kunden
8.1. Die Montage und Installation der Liefergegenstände setzt kundenseitig die Eignung des Gebäudes und dessen Einrichtungen voraus, insbesondere (i) eine ausreichende statische Tragfähigkeit des Gebäudedachs und dessen Eignung zur Montage der PV-Anlage, (ii) zur Anbringung geeignete Dachziegel einschließlich einer ausreichenden Anzahl von Ersatzziegeln, (iii) eine nach dem Stand der Technik, insbesondere der DIN VDE 0100, zum Anschluss geeignete Hauselektrik samt Hausanschlusskasten (HAK) und ggf. weiterer erforderlicher Einrichtungen wie Hausanschlusssäule (HAS), Zähleranschlusssäule (ZAS) und Zählerschrank (ZS) und separatem Stromzähler und (iv) eine Genehmigung durch den örtlichen Netzbetreiber.
8.2. Der Kunde schuldet als Mitwirkungsleistung die rechtzeitige und eigenverantwortliche Schaffung, ggf. durch notwendigen Umbau vorhandener Einrichtungen wie z. B. des Hausanschlusskastens (HAK), und Feststellung der Montagevoraussetzungen nach Ziffer 8.1 auf eigene Kosten, einschließlich einer nach seinem Ermessen erfolgenden Hinzuziehung von Fachpersonal, wie Statiker, Elektriker oder dem Netzbetreiber. Er wird SOLAR GERMANY EOOD dazu und zu ggf. sonstigen für die Leistungserbringung bedeutsamen Umständen vollständige und richtige Angaben machen und auf mögliche Leistungshindernisse hinweisen. SOLAR GERMANY EOOD unterstützt den Kunden hierbei, indem sie ihm auf Anfrage Auskunft erteilt über die dafür benötigten Angaben und Daten zu der PV-Anlage und deren Komponenten, soweit sich diese nicht bereits aus der Produkt- und Leistungsbeschreibung, dem Vertrag oder sonstigen dem Kunden überlassenen Unterlagen ergeben. Eine Pflicht von SOLAR GERMANY EOOD, den Kunden ihrerseits auf bestehende, für SOLAR GERMANY EOOD oder von ihr beauftragte Dritte erkennbare Defizite hinsichtlich der Montagevoraussetzungen hinzuweisen und darüber aufzuklären, bleibt unberührt.
8.3. Der Kunde wird SOLAR GERMANY EOOD oder von SOLAR GERMANY EOOD beauftragten Dritten zu den vertraglich vereinbarten, sonst verabredeten oder von SOLAR GERMANY EOOD zumutbar angebotenen Terminen zum Zwecke der Montage und Installation der PV-Anlage und der Geräte und der damit verbundenen Arbeiten den ungehinderten Zugang zum Gebäude und den Zugriff auf die zur Montage und Installation notwendigen technischen Einrichtungen gewähren.
8.4. Der Kunde wird bei ihm angelieferte Gegenstände und Arbeitsgeräte mindestens mit der in eigenen Angelegenheiten angewandten Sorgfalt behandeln und zumutbare Vorkehrungen gegen Beschädigung, Verlust und Diebstahl treffen. Er wird ferner zumutbare Vorkehrungen zum Schutz im Auftrag von SOLAR GERMANY EOOD tätiger Personen vor Verletzungen und Unfällen treffen.
9. Liefer- und Leistungsfristen und -termine
9.1. Vertraglich vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen und -termine sind nur Circa-Fristen oder -termine, es sei denn, sie sind in dem Vertrag ausdrücklich als verbindliche exakte Fristen oder Termine vereinbart. Verbindlich sind diese dann, wenn die SOLAR GERMANY EOOD diese durch Versenden der Auftragsbestätigung und dem damit einhergehenden Vertragsschluss (Ziffer 2) bestätigt.
9.2. Etwaige vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, zu welchem die Montagevoraussetzungen (Ziffer 8) vorliegen und der Kunde nötige Mitwirkungsleistungen erbracht und ggf. bereits fällige Zahlungen geleistet hat. SOLAR GERMANY EOOD ist im Fall vereinbarter Liefer- und Leistungstermine frühestens nach Vorliegen der Montagevoraussetzungen (Ziffer 8) und Erbringung nötiger Mitwirkungsleistungen sowie Erfüllung ggf. bereits fälliger Zahlungspflichten durch den Kunden zur Lieferung und Leistung verpflichtet.
9.3. Liefer- und Leistungszeiten verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Kunde seiner Verpflichtung oder Obliegenheit, bei der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung mitzuwirken, nicht oder nur unzureichend nachkommt, zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist nach Vornahme der Mitwirkung. Ziffer 1 bleibt unberührt.
10. Lieferung, Gefahrübergang, Teillieferungen und -leistungen
10.1. SOLAR GERMANY EOOD liefert die Komponenten der PV-Anlage und die vereinbarten Geräte rechtzeitig vor der vereinbarten Montage. SOLAR GERMANY EOOD wird dem Kunden den Liefertermin mit angemessener Frist ankündigen.
10.2. Im Fall der Lieferung der PV-Anlage mit anschließender DC-Montage sowie im Falle sonstiger Werkleistungen bzw. Lieferungen im Rahmen von Werkverträgen (vgl. Ziffer 3 Satz 1) geht die Gefahr jeweils mit der (Teil-)Abnahme der jeweiligen Leistung vollständig und endgültig auf den Kunden über. Der Kunde trägt ab diesem Zeitpunkt die Gefahr der Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der PV-Anlage und der jeweiligen Leistung. Dies gilt auch dann, wenn weitere Leistungen (z.B. die AC-Montage) oder die Lieferung weiterer Geräte beauftragt wurde und diese Erfüllung dieser Leistungen bzw. Lieferungen im Zeitpunkt der (Teil-Abnahme) der bereits erbrachten Leistung noch aussteht.
10.3. SOLAR GERMANY EOOD ist zu Teillieferungen und/oder Teilleistungen berechtigt, sofern hierdurch die Interessen des Kunden nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
11. Selbstbelieferungsvorbehalt
Falls SOLAR GERMANY EOOD Lieferungen oder Leistungen nach diesem Vertrag aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen infolge ausbleibender, verspäteter oder fehlerhafter Belieferung oder Leistungserbringung durch einen Erfüllungsgehilfen, Lieferanten oder Dienstleister nicht oder nicht rechtzeitig erbringen kann, obwohl SOLAR GERMANY EOOD vor Vertragsschluss mit dem Kunden einen kongruenten Vertrag über den Bezug der entsprechenden Lieferung oder Leistung mit dem Erfüllungsgehilfen, Lieferanten oder Dienstleister geschlossen hat, ist SOLAR GERMANY EOOD berechtigt, sich durch Erklärung von dem hierüber geschlossenen Vertrag mit dem Kunden zu lösen. SOLAR GERMANY EOOD wird in diesem Fall den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Lieferung oder Leistung unterrichten und ihm bereits geleistete Zahlungen unverzüglich erstatten.
12. Rücktrittsvorbehalt
12.1. SOLAR GERMANY EOOD behält sich vor, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn aus von SOLAR GERMANY EOOD nicht zu vertretenden und ihr bei Vertragsschluss weder bekannten noch fahrlässig unbekannten sowie nach Ablauf einer von SOLAR GERMANY EOOD dem Kunden gesetzten angemessenen Frist fortbestehenden (i) rechtlichen Gründen (z. B. wegen einer abgelehnten oder nicht rechtzeitig erteilten erforderlichen Genehmigung), (ii) technischen Gründen (z. B. wegen fehlender Tragfähigkeit des Gebäudedachs oder wegen Verletzung einer die technischen Montagevoraussetzungen, insbesondere die Eignung der Hauselektrik im Sinne von Ziffer 1, betreffenden, mehr als nur unwesentlichen Mitwirkungspflicht des Kunden) oder (iii) sonstigen vergleichbar triftigen Gründen (z. B bei konkreten Anhaltspunkten dafür, dass der Kunde wegen fehlender Zahlungsfähigkeit bereits fällige oder zu erwartenden künftigen Zahlungspflichten nicht wird erfüllen können) die vertragsgemäße Erfüllung des Vertrags für sie unzumutbar erschwert oder verzögert wird.
12.2. Wenn die in Ziffer 1 geregelten Rücktrittsvoraussetzungen nur in Bezug auf einzelne Lieferungen oder Leistungen oder – im Fall teilbarer Lieferungen oder Leistungen – nur in Bezug auf Teile davon vorliegen, kann SOLAR GERMANY EOOD den Vertrag auch nur teilweise in Bezug auf die betroffenen Lieferungen oder Leistungen bzw. Teile davon erklären, es sei denn, dem Kunden ist das Festhalten an dem Vertrag im Übrigen nicht zumutbar.
12.3. Weitere gesetzliche Rechte von SOLAR GERMANY EOOD bleiben unberührt.
13. Höhere Gewalt
13.1. Sollte SOLAR GERMANY EOOD durch höhere Gewalt (wie in Ziffer 3 definiert) unverschuldet an einer fristgerechten Lieferung oder Leistung gehindert sein, so verlängern sich etwaige Liefer- oder Leistungsfristen um den Zeitraum, in dem die Störung andauert, zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist nach Beendigung der Störung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Umstände in dem genannten Sinn bei einem Erfüllungsgehilfen, Lieferanten oder Dienstleister von SOLAR GERMANY EOOD eintreten.
13.2. Dauert die Störung im Sinne von Ziffer 1 mehr als vier Monate an, so sind SOLAR GERMANY EOOD und der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Auf Verlangen einer Partei wird die andere Partei innerhalb angemessener Frist erklären, ob sie zurücktreten wird. Die Folgen eines durch SOLAR GERMANY EOOD oder den Kunden erklärten Rücktritts richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
13.3. Der Begriff „höhere Gewalt" umfasst insbesondere Kriege, Bürgerkriege, Terrorakte, Sabotage, Handelsbeschränkungen, Embargos, Pandemien, Epidemien, Naturkatastrophen, Explosionen, Feuer, Erdbeben, einen mehr als nur vorübergehenden Ausfall von Transportmitteln, von Telekommunikations- und Informationssystemen oder der Versorgung mit Energie, Boykott, Streik und Aussperrung, unzureichende Versorgung mit Rohstoffen, mit zur Produktherstellung nötiger Materialien, mit Bau- und Lieferteilen oder mit Arbeitskräften sowie andere Umstände ähnlicher Art, welche außerhalb der Kontrolle von SOLAR GERMANY EOOD oder eines davon betroffenen Erfüllungsgehilfen, Lieferanten oder Dienstleisters von SOLAR GERMANY EOOD liegen.
14. Abnahme und Teilabnahme
14.1. Der Kunde hat die PV-Anlage, die von SOLAR GERMANY EOOD erbrachten Leistungen (z.B. DC-Montage bzw. AC-Montage) und die gelieferten Geräte nach Montage und vollständiger Installation nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen abzunehmen. Gesondert gekaufte Waren, etwa gekaufte Geräte, die ohne Montageleistung oder mit einer Montageleistung von nur untergeordneter Bedeutung geliefert werden (vgl. Ziffer 3 Satz 2), sind nicht abzunehmen.
14.2. Die Voraussetzungen, die Arten, der Ablauf und die Folgen der Abnahme richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Entsprechendes gilt für Teilabnahmen nach Ziffer 3.
14.3. SOLAR GERMANY EOOD darf vom Kunden verlangen, abgeschlossene und selbstständig funktionsfähige Teile der Leistung gesondert abzunehmen („Teilabnahme"), wie z. B. die Lieferung und DC-Montage der PV-Anlage samt montierter Geräte (vgl. Ziffer 3.2). Nach erfolgter Teilabnahme ist SOLAR GERMANY EOOD berechtigt, den auf die abgenommene Leistung entfallenden Teil der Vergütung gemäß Ziffer 3 in Rechnung zu stellen.
14.4. SOLAR GERMANY EOOD wird den Kunden über die Teilabnahmereife oder Abnahmereife erbrachter Leistungen unterrichten. SOLAR GERMANY EOOD oder ein von ihr beauftragter Dritter wird an vorgesehenen Terminen zu Teilabnahme und Abnahme vor Ort teilnehmen und den Kunden dabei unterstützen. SOLAR GERMANY EOOD wird dazu zumutbare Termine, soweit solche zur Abnahme geboten oder erforderlich sind, anbieten. SOLAR GERMANY EOOD ist berechtigt, dem Kunden nach Fertigstellung teilabnahme- und abnahmereifer Leistungen eine angemessene Frist zur Teilabnahme bzw. zur Abnahme zu setzen.
14.5. Gesondert gekaufte Waren, etwa gekaufte Geräte, die ohne Montageleistung oder mit einer Montageleistung von nur untergeordneter Bedeutung geliefert werden (vgl. Ziffer 3.3 Satz 2), sind nicht abzunehmen.
15. Vergütung
15.1. Leistungen von SOLAR GERMANY EOOD sind, soweit im Vertrag oder in diesen AGB nicht abweichend vereinbart, zu den im Vertrag vereinbarten Preisen bzw., im Fall nach Zeitaufwand berechneter Leistungen, zu den vereinbarten Sätzen zu vergüten.
15.2. Sämtliche Preise sind Bruttopreise inklusive gesetzlich anfallender Umsatzsteuer in Euro.
16. Zahlungsbedingungen
16.1. Soweit im Vertrag nicht abweichend vereinbart, kann der Kunde Zahlungen durch Überweisung auf ein von SOLAR GERMANY EOOD angegebenes Konto leisten oder andere ggf. vereinbarte Zahlungsarten nutzen.
16.2. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist die Vergütung sofort ab Rechnungszugang zu leisten.
16.3. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist SOLAR GERMANY EOOD berechtigt, die im Wege der Teilabnahme (Ziffer 3) abgenommenen Lieferungen und Leistungen gesondert abzurechen. Die übrigen abzunehmenden Lieferungen und Leistungen werden nach Abnahme abgerechnet.
16.4. Das Recht von SOLAR GERMANY EOOD, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§ 632a BGB) Abschlagszahlungen zu verlangen, bliebt unberührt.
16.5. SOLAR GERMANY EOOD ist berechtigt, Rechnungen in elektronischer Form zu stellen, insbesondere per E-Mail.
16.6. Kommt der Kunde mit Zahlungen in Verzug, so kann SOLAR GERMANY EOOD Verzugszinsen in der ggf. vereinbarten, ansonsten in der gesetzlichen Höhe verlangen. Das Recht von SOLAR GERMANY EOOD, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen einen weitergehenden Schaden sowie sonstige gesetzlichen Rechte geltend zu machen, bleibt unberührt.
17. Aufrechnung und Zurückbehaltung
17.1. SOLAR GERMANY EOOD stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte zu. Insbesondere ist SOLAR GERMANY EOOD unter den gesetzlichen Voraussetzungen zur Zurückbehaltung ihrer Lieferungen oder Leistungen berechtigt, solange der Kunde seine SOLAR GERMANY EOOD gegenüber bestehenden Verpflichtungen aus dem zugrunde liegenden Vertrag nicht erfüllt.
17.2. Der Kunde kann vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Diese Beschränkung des Rechts zur Aufrechnung gilt nicht für die Aufrechnung mit Forderungen des Kunden, die aus dem Vertrag stammen, aus dem auch die Gegenforderung von SOLAR GERMANY EOOD stammt, und die mit dieser in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.
18. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte PV-Anlagen und Geräte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der hierfür jeweils geschuldeten Vergütung im Eigentum von SOLAR GERMANY EOOD.
19. Geistiges Eigentum
Sämtliche an der PV-Anlage, den Geräten oder Produkt- oder Leistungsbeschreibungen, Zeichnungen, Bedienungsanleitungen, Produktdokumentationen, Fotos und dergleichen bestehende Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte des geistigen Eigentums stehen ausschließlich SOLAR GERMANY EOOD oder einem sonstigen Rechtsinhaber zu. Dem Kunden werden hieran keine Rechte eingeräumt.
20. Sach- und Rechtsmängelansprüche des Kunden
20.1. SOLAR GERMANY EOOD haftet gegenüber ihren Kunden für Sach- und Rechtsmängel nach den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
20.2. Dem Kunden stehen bei etwaigen Sach-, Produkt- oder Rechtsmängeln verkaufter Produkte oder erbrachter Werkleistungen alle nach den gesetzlichen Bestimmungen bestehenden Rechte zu, jedoch mit der Maßgabe, dass der Kunde Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen Mängeln nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und nur insoweit verlangen können, als eine Haftung nach Ziffer 22 gegeben ist.
20.3. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
21. Garantien
21.1. Produkt- und Leistungsbeschreibungen von SOLAR GERMANY EOOD sind keine Garantien im Rechtssinn. Nur schriftlich oder in Textform abgegebene und ausdrücklich als solche bezeichnete Garantien binden SOLAR GERMANY EOOD .
21.2. Soweit vereinbart, stehen dem Kunden in Bezug auf eine gelieferte PV-Anlage, von Geräten oder von Komponenten hiervon Ansprüche aus Garantien gegen deren Hersteller zu („Herstellergarantien“). Gegenstand, Voraussetzungen, Inhalt, Dauer und verpflichteter Hersteller ergeben sich aus den jeweiligen Garantiebedingungen der Hersteller. Ansprüche aus Herstellergarantien muss der Kunde direkt bei dem aus einer solchen Garantie verpflichtete Hersteller nach den Regelungen der jeweiligen Garantiebedingungen geltend machen. Dem Kunden stehen aus Herstellergarantien keine Ansprüche gegen SOLAR GERMANY EOOD zu. SOLAR GERMANY EOOD steht auch nicht dafür ein, dass aus einer Herstellergarantie verpflichtete Hersteller daraus geschuldete Leistungen garantiegemäß erbringen.
21.3. Soweit vereinbart, übernimmt SOLAR GERMANY EOOD nach Maßgabe der gesonderten Bedingungen einer Montagekostengarantie („Montagekostengarantie“) kostenfreie Leistungen im Zusammenhang mit der Montage und der Demontage einer PV-Anlage, von Geräten oder von Komponenten hiervon. Gegenstand, Voraussetzungen, Inhalt und Dauer einer solchen Garantie ergeben sich aus den gesonderten Bedingungen einer vereinbarten Montagekostengarantie.
21.4. Sämtliche von Herstellern und ggf. von SOLAR GERMANY EOOD gegebene Garantien treten neben die dem Kunden aus der gesetzlichen Mängelhaftung zustehenden Rechte gegenüber SOLAR GERMANY EOOD .
22. Haftung von SOLAR GERMANY EOOD
22.1. SOLAR GERMANY EOOD haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und im Fall einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ebenso bleibt eine Haftung von SOLAR GERMANY EOOD nach dem Produkthaftungsgesetz von den nachstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen unberührt. Im Fall einer vertraglich übernommenen Garantie haftet SOLAR GERMANY EOOD nach Maßgabe der Garantie und ergänzend nach den ggf. anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
22.2. In Fällen einfacher oder leichter Fahrlässigkeit haftet SOLAR GERMANY EOOD – soweit in Ziffer 1 nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht), auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung von SOLAR GERMANY EOOD nach Satz 1 ist beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist die Haftung von SOLAR GERMANY EOOD , vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 22.1, ausgeschlossen.
22.3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten auch zugunsten von Organen, Angestellten und Gesellschaftern von SOLAR GERMANY EOOD .
23. Einschaltung von Erfüllungsgehilfen
23.1. SOLAR GERMANY EOOD darf ohne vorherige Zustimmung des Kunden Erfüllungsgehilfen einschalten oder eingeschaltete Erfüllungsgehilfen durch andere ersetzen, insbesondere zur Erfüllung von Pflichten zur Montage, Installation und Inbetriebnahme gelieferter PV-Anlagen und Gerät.
23.2. SOLAR GERMANY EOOD haftet für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden im Rahmen der in diesen AGB oder in ggf. getroffenen Sonderabreden geregelten Haftungsausschlüsse und -begrenzungen.
24. Salvatorische Klausel und anwendbares Recht
24.1. Sollte eine Regelung in diesen AGB oder in einem Vertrag, der diesen AGB unterliegt, unwirksam sein, so berührt dies die übrigen Bestimmungen der AGB bzw. des Vertrags nicht. Statt der unwirksamen Bestimmung gilt die anwendbare gesetzliche Regelung.
24.2. Für Verträge zwischen SOLAR GERMANY EOOD und dem Kunden, für welche diese AGB gelten, sowie für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit solchen Verträgen gilt deutsches Recht, wobei die Anwendung kollisionsrechtlicher Verweisungsnormen des deutschen internationalen Privatrechts, die zur Anwendung einer anderen Rechtsordnung führen würden, ausgeschlossen ist. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ebenfalls ausgeschlossen, soweit nicht abweichend vereinbart. Wenn der Kunde zum Zeitpunkt seiner Bestellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland hatte, bleibt die Anwendung zwingender Rechtsvorschriften des Landes seines gewöhnlichen Aufenthalts von der in Satz 1 getroffenen Rechtswahl unberührt.
25. Form der Übermittlung von Verbraucher- informationen
Der Kunde stimmt zu, dass SOLAR GERMANY EOOD ihm gesetzlich vorgeschriebene Verbraucherinformationen statt auf Papier auch auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen kann, auch wenn der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen von SOLAR GERMANY EOOD geschlossen wurde.
26. Kündigung
Sowohl dem Kunden als auch der SOLAR GERMANY EOOD , bleibt es nachgelassen das Vertragsverhältnis iSv. § 648 BGB zu kündigen. Bei Kündigung durch den Kunden hat die SOLAR GERMANY EOOD das Recht eine Vergütung iHv. 10 % des Nettovertragswertes (ohne Mehrwertsteuer) zu verlangen. Der Kunde erhält eine entsprechende Rechnung, bei welcher die Zahlungsbedingungen gemäß Ziffer 16 gelten. Dem Kunden verbleibt zudem das Recht zur Teilkündigung sofern es sich bei den zu kündigenden Elementen um abgrenzbare Teilleistungen des geschuldeten Werkes handelt (Ziffer 3 und Ziffer 4, sowie Ziffer 14.3).
27. Widerrufsrecht
27.1. Wenn der Kunde einen Vertrag mit SOLAR GERMANY EOOD als Verbraucher (vgl. zur Definition Ziffer 1) außerhalb von Geschäftsräumen von SOLAR GERMANY EOOD oder außerhalb der Geschäftsräume von SOLAR GERMANY EOOD beauftragter Handelsvertreter oder sonstiger Vertriebspartner schließt oder wenn für den Vertragsschluss und die Vertragsverhandlungen ausschließlich Fernkommunikationsmittel (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) verwendet wurden, steht dem Kunden unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ein Widerrufsrecht zu.
27.2. Für das Widerrufsrecht gelten, soweit in Satz 2 nicht abweichend geregelt, die gesetzlichen Bestimmungen und die Regelungen in den unter Ziffer 3 wiedergegebenen, für einen Widerruf des jeweils geschlossenen Vertrags einschlägigen gesetzlichen Widerrufsbelehrungen. SOLAR GERMANY EOOD ist im Fall eines Widerrufs berechtigt, empfangene Zahlungen auch mit anderen Zahlungsmitteln als den für die Zahlungspflicht des Kunden vereinbaren Zahlungsmitteln an den Kunden zurückzuzahlen, insbesondere per Überweisung auf dessen Konto.
27.3. Maßgebend ist
a) die nachfolgend unter Ziffer I. wiedergegebene Widerrufsbelehrung für Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere also für Verträge über die Lieferung und Montage einer PV-Anlage samt vereinbarter Geräte im Sinne von Ziffer 1 (i), und
b) die nachfolgend unter Ziffer II. wiedergegebene Belehrung für Verträge über den Verkauf und die Lieferung von Waren, insbesondere also für ggf. unabhängig vom Erwerb einer PV-Anlage gesondert geschlossene Verträge über die Lieferung und Montage von Geräten im Sinne von Ziffer 1 (ii).
27.4. Zur Erklärung des Widerrufs kann der Kunde das nachfolgend unter Ziffer III. wiedergegebene gesetzliche Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Widerrufsbelehrung
I Gesetzliche Widerrufsbelehrung für Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen (siehe Ziffern 26.2. und 26.3. Buchstabe a)
WiderrufsrechtSie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, GoDeutschland - Solar Germany EOOD, Repräsentanz durch Rene Amort, Kronstadter Straße 4 München 81677 +49 203 80393070, E-Mail hallo@godeutschland.de, mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zu Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des WiderrufsWenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Hinweise zum Ausschluss des gesetzlichen Widerrufsrechts:Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen, bei denen Sie uns ausdrücklich aufgefordert haben, Sie aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die Sie nicht ausdrücklich verlangt haben, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden.
Hinweis zum Erlöschen des Widerrufsrechts:Ihr Widerrufsrecht erlischt mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung,
- wenn Sie ausdrücklich zugestimmt haben, dass wir mit der Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, Sie diese Zustimmung auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt haben und Ihre Kenntnis davon bestätigt haben, dass Ihr Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch uns erlischt,
- bei einem Vertrag, bei dem Sie uns ausdrücklich aufgefordert haben, Sie aufzusuchen, um Reparaturarbeiten auszuführen, wenn Sie vor Beginn der Erbringung der Dienstleistung ausdrücklich zugestimmt haben, dass wir mit der Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen und Sie diese Zustimmung auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt haben.
II Gesetzliche Widerrufsbelehrung für Kaufverträge über die Lieferung von Waren (siehe Ziffern 26.2 und 26.3 Buchstabe b)
WiderrufsrechtSie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, GoDeutschland - Solar Germany EOOD, Repräsentanz durch Rene Amort, Kronstadter Straße 4 München 81677 +49 203 80393070, E-Mail hallo@godeutschland.de, mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des WiderrufsWenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Kosten werden auf höchstens etwa 1.000 EUR geschätzt. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
Hinweise zum Ausschluss des gesetzlichen Widerrufsrechts:Das Widerrufsrecht besteht nicht
- bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch Sie maßgeblich ist oder die eindeutig auf Ihre persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind,
- bei Verträgen zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden, und
- bei Verträgen, bei denen Sie uns ausdrücklich aufgefordert haben, Sie aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die Sie nicht ausdrücklich verlangt haben, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden.